Willkommen auf Zollberatung24.de!

Zollabläufe – Import

Sie wollen eine Ware aus dem Drittland nach Deutschland importieren, wissen aber nicht genau wann welches Verfahren in Kraft tritt? Dann sind Sie hier genau richtig! Wir erläutern Ihnen in den folgenden Abschnitten genau, wann welches Einfuhr-Verfahren angewendet wird. Jede Ware, die die Grenze zum Zollgebiet (EU-Gemeinschaft) überschreitet, ist zunächst Zollgut und muss zollamtlich gestellt werden.

Bei dem ersten Verfahren, 4000 sprechen wir von einer Abfertigung zum freien Verkehr.

Diese Abfertigung wählen wir bei einem Kaufgeschäft und sie unterliegt den Zoll/EUST und sonstiger eventuell anfallender besonderer Abgaben (z.B. Verbrauchssteuern). Die Abfertigung zum Verfahren 4000 ist die häufigste Abfertigung, die wir tätigen. In der Regel wird das Verfahren 4000 im IT Verfahren Atlas abgefertigt. In Ausnahmefällen, können Sendungen noch immer mittels Einheitspapier Formular 0747 bei Zoll angemeldet werden. Je nach Wert der Sendung, muss eventuell das Formular D.V.1 (Zollwertangaben) zusätzlich eingereicht werden.

Das Verfahren 4010 steht für die Abfertigung von Rückwarensendungen.

Die Abfertigung als Rückware ist nur möglich für Falschlieferung, Annahme-Verweigerungen, bereits nachweislich defekt gelieferter Ware, Missrouting, Grosslabeling und Waren die in einem Zwischen/Zolllager gelagert waren. Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Gemeinschaftswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Wichtig ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch sind ("Nämlichkeitsnachweis")

Die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware gilt auch für Teilmengen sowie Teile und Zubehör von zuvor ausgeführten Waren (Artikel 845 ZK-DVO). Der Nachweis, dass es sich um die nämliche Waren handelt, ist hier von besonderer Bedeutung. Auch dieser Antrag wird über das IT Verfahren ATLAS abgewickelt.

Das Verfahren 4200 ist der Verfahrenscode für die sogenannte Fiskalverzollung.

Dies ist eine weitere Form für die Zollabfertigung in den freien Verkehr, welche jedoch komplexer ist als manch andere Zollabfertigungen. Eine Fiskalverzollung wird in Anspruch genommen wenn ein deutscher Importeur die Sendung im EU-Ausland (z.B. Niederlande) zum freien Verkehr abfertigen lässt. Ein befugter Fiskalvertreter (in unserem Fall ein Niederländischer) übernimmt die Abfertigung in seinem Namen und wie in Deutschland fällt sofort der Zoll an.

Die Zollsätze sind in der Europäischen-Union einheitlich, aber die 19% Einfuhrumsatzsteuer nicht. Somit kann die Sendung umsatzsteuerfrei nach Deutschland transportiert werden und man kann sagen, dass die Sendung als innergemeinschaftliche Lieferung eingeführt wird. Später wird dann indirekt die ersparte Einfuhrumsatzsteuer über die sogenannte Umsatzsteueranmeldung des deutsch ansässigen Unternehmens abgeführt. Das attraktive bei der Abfertigung über einen Fiskalvertreter ist, dass das Unternehmen in Deutschland einen Liquiditätsvorteil hat da die Einfuhrumsatz- und Mehrwertsteuer erst später fällig wird.

Bei dem Verfahren 5100 sprechen wir von der aktiven Veredlung,

welche sowohl eine Reparatur als auch eine klassische Lohnveredlung sein kann, also das gleiche Prinzip wie bei der passiven Veredlung. In der aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach Durchführung von Veredelungsarbeiten in Form von Veredelungserzeugnissen das Zollgebiet der Gemeinschaft wieder zu verlassen. Die Zollbegünstigung und somit der wirtschaftliche Vorteil der aktiven Veredelung besteht darin, dass die eingeführten Nichtgemeinschaftswaren von Einfuhrabgaben befreit bleiben.

Besondere Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind die Artikel 256-258 UZK und Artikel 240/241 UZK-DA. Die Gestellung der Ware und die Abgabe einer Zollanmeldung sind erforderlich. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und überlässt die Waren anschließend dem Veredler zur Durchführung der Veredelungsarbeiten. Zusätzlich zum Einheitspapier ist das Formular 0254- Ergänzungsblatt zum Antrag auf Bewilligung einer aktiven Veredlung auszufüllen und dem Zoll vorzulegen.

Folgende Veredelungsvorgänge zählen zur aktiven Veredelung:

  • Bearbeitung, einschließlich Montage
  • Zusammensetzen oder Anpassen an anderen Waren
  • Verarbeitung
  • Ausbesserung

Unterlagen welche Sie benötigen für die aktive Veredlung sind:

  • Lieferbindung
  • Verbundenheit von Käufer und Verkäufer
  • Rechnungspreis (in Rechnungswährung)
  • Umrechnungskurs
  • Einkaufs- oder sonstige Provisionen oder
  • Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten

Die aktive Veredelung ist beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind.

Bei dem Verfahren 5300 gibt es verschiedene Fälle,

zum einen wenn Nichtgemeinschaftsware unter der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden kann, oder einer teilweisen Erhebung der Abgaben unterliegt. Das hängt grundsätzlich von ihrer Art und dem Verwendungszeck ab. Zum anderen wenn Waren, die nicht in den Katalog der hier angegeben Artikel passen oder nicht die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllen, werden nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit, da diese Waren durch produktive Tätigkeiten zumindest teilweise in den Wirtschaftskreislauf eingehen.

Vollständig von den Einfuhrabgaben befreit sind folgende Waren:

  • Berufsausrüstung
  • Ausstellungs- bzw. Messewaren für bestimmte Beförderungsmittel
  • Mustersendungen

Teilweise befreit von Einfuhrabgaben sind folgende Waren:

  • Datenverarbeitungsgeräte für ein Projekt zur Entwicklung von Software
  • Ein Hebekran der für eine bestimmte Baustelle ist
  • Flaschenabfüllanlage, die nur eine Saison benötigt wird

Bei einer schriftlichen Zollanmeldung verlangen die Zollstellen in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr zu erheben wären. Gegenfalls kann auch eine reduzierte Sicherheitsleistung angefordert werden mittels einer mündlichen Zollanmeldung.

Waren die bei Überführung in die vorübergehende Verwendung vollständig von den Abgaben befreit waren, können bei der Wiederausfuhr die geleisteten Sicherheiten ausgezahlt werden. Teilweise abgabenbefreite Waren, für die die Zollschuld bereits bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung entstand, werden aus Praktikabilitätsgründen - erst jetzt steht die tatsächliche Dauer der Verwendung fest - die Abgaben oft erst zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr berechnet und erhoben.

Die geleistete Barsicherheit wird mittlerweile durch den Zoll im Zuge einer Überweisung rückgeführt. Auch hier gilt, das Verfahren kann nur am Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) beendet werden.

Das Verfahren 6121 Wiedereinfuhr nach passiver Veredlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Waren im Verfahren 2100 oder 2140 aus dem Gebiet der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt wurden. Bei der passiven Veredlung haben wir auch unterschiedliche Möglichkeiten, da ist zum einen eine Reparatur, heißt Ware die ehemals aus dem Drittland in den freien Verkehr der Gemeinschaft – Verfahren 4000 – eingeführt wurde, wird nun zur Reparatur an den Urversender zurück geschickt und kommt nach der Reparatur zurück. Zum zweiten haben wir auch die klassische Lohnveredlung, bei der z.B. Stoffe nach China versendet werden und dort daraus Hemden hergestellt werden, die im Anschluss in das Gebiet der Gemeinschaft zurückkehren.

Die Verfahren werden ebenso mittels IT-ATLAS abgefertigt. Um die Berechnung der entstandenen Zollschuld zu ermittel gibt es zwei Methoden, zum einen die Differenzmethode auch „Differenzverzollung“ genannt und zum anderen die Mehrwertmethode. Bei der Differenzmethode müssen zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung die Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zoll-Wert, Menge, Zollsatz) der Veredelungserzeugnisse ermittelt werden.

Der Zoll-Wert wird nach dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware bestimmt, d.h. nach dem Kaufpreis. Im Regelfall liegt allerdings im Rahmen der passiven Veredelung kein Kaufgeschäft vor. Bei dieser Methode erfolgt die Verzollung auf der Grundlage der Veredelungskosten. Die Anwendung der Mehrwertmethode setzt einen Antrag auf Verzollung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung voraus. Im Feld 37 (zweites Unterfeld der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) ist der entsprechende Code einzutragen.

Bei dem Verfahren 7100 redet man von einer Überführung von Ware in ein Zolllagerverfahren.

Im Zolllagerverfahren können an bestimmten zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen im Zollgebiet der Union Waren regelmäßig zeitlich unbegrenzt gelagert werden. Zolllager dienen hauptsächlich der Lagerung von Nicht-Unionsware, um diese für die Dauer der Lagerung, der Erhebung von Einfuhrabgaben und grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (z.B. Vorlage von Einfuhrgenehmigungen) freizuhalten.

Zolllager bieten damit für bestimmte, regelmäßig zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit, einmal Transitware unverzollt im Zollgebiet der Union zu lagern und zum anderen für Waren, die zum Absatz in diesem Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) oder die eingelagerten Waren in andere Nichterhebungsverfahren zu überführen.

Darüber hinaus können bestimmte Unionswaren in das Zolllagerverfahren übergeführt werden, z.B. Waren mit Vorfinanzierung aus dem Bereich der Marktordnungen. Der Antragsteller muss in der Gemeinschaft ansässig sein, ordnungsgemäße kaufmännische Bücher führen, eine auf den jeweiligen Lagertyp abgestellte Betriebsorganisation besitzen und darf keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften begangen haben.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen kann die Zollbehörde auch Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, Banken und anderen Steuerbehörden einholen. Private Zolllager dienen der Lagerung von Waren durch den Lagerhalter, der gleichzeitig Einlagerer sein muss. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei jedoch nicht an. Es können somit z.B. durch einen Spediteur Waren anderer Eigentümer in ein ihm bewilligtes Zolllager überführt werden. Darüber hinaus können private Zolllager an mehreren Orten zugelassen werden.

Bei Öffentlichen Zolllagern ist der Lagerhalter die zum Betrieb eines Zolllagers befugte Person. Er ist der Inhaber des Zolllagerverfahrens und hat die Bewilligung zum Betrieb des Zolllagers erhalten. Der Einlagerer ist die Person, die durch die Zollanmeldung zur Überprüfung von Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet wird. Er ist Inhaber des Zollverfahrens.

Auch wird vom Zoll eine Sicherheitsleistung gefordert, welche in Höhe der durchschnittlich in 1,5 Monaten entstehenden Einfuhrabgabenschulden – meistens in Form einer Bankbürgschaft – geleistet werden. Dieses Verfahren wird heutzutage auch mittels IT-ATLAS getätigt.

Im Umwandlungsverfahren – 9100 – werden in das Verfahren überführte Nicht-Unionswaren (Einfuhrwaren) im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen und die aus den Einfuhrwaren entstandenen Umwandlungserzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Ziel und Zweck der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung ist in erster Linie, bei Überführung der Umwandlungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, eine niedrigere Einfuhrabgabenbelastung gegenüber der für die Einfuhrwaren zu erhalten.

Das Umwandlungsverfahren ist für die Waren anwendbar, deren Umwandlung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren oder die Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden, um bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen.

Um ein Umwandlungsverfahren durchzuführen, müssen Nicht-Unionswaren in das Verfahren überführt werden. Dazu sind eine Gestellung der Waren und die Abgaben einer Zollanmeldung erforderlich.

Die Zollanmeldung ist mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich unter Verwendung des Einheitspapiers bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die Zollstelle prüft die Anmeldung, sicher die Nämlichkeit der Waren und überlässt die Waren anschließend dem Inhaber der Bewilligung zur Durchführung der Umwandlungsarbeiten. Die Umwandlung muss nach Maßgabe der Bewilligung durchgeführt werden.

Das Umwandlungsverfahren ist beendet, wenn die Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind. Durch die Abrechnung wird insbesondere ermittelt, welche Menge Einfuhrwaren in die Umwandlungserzeugnisse übergegangen sind sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Zollschuld entstanden ist.

Außerdem kennen wir noch die Umwandlung zur Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Aufsicht. Aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gehen wir nun in die Umwandlung in Form der Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht. Hierbei werden auf den Restwert, welchen der Schrotthändler dem Besitzer auszahlt, Einfuhrabgaben erhoben. Für Ihren Kunden ist es auf jeden Fall die kostengünstigste Variante.